Die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und toten Tieren wird europaweit durch die Verordnung (EG) 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und der dazugehörenden Durchführungsverordnung
VO (EU) Nr. 142/2011 geregelt.

In der Verordnung (EG) 1069/2009 werden alle tierischen Nebenprodukte,
die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in drei Risikokategorien
(Kategorie 1, 2 oder 3) eingeteilt. Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle
und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(z. B. Verfütterungsverbot an Nutztiere) befinden sich in der
(EG) Verordnung Nr. 999/2001. Jeder Erzeuger von tierischen Nebenprodukten (Schlachthof, Fleischerei usw.) ist gemäß Tiermaterialiengesetz verpflichtet,
diese unverzüglich an einen zugelassenen Betrieb abzuliefern und eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung über die Ablieferung von tierischen Nebenprodukten abzuschließen
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist die Verwertung der aus den tierischen Rohstoffen
hergestellten Produkte nur entsprechend der Kategorisierung möglich. In der ST. TKV werden nur Produkte aus tierischen Rohstoffen der Kategorie 3 verarbeitet und vermarktet. (Pet-Food, Düngemittel, Chemische Industrie). |